Führerschein: Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis
Wer aus einem Land außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nach Deutschland zieht, und hier Auto oder Motorrad fahren will, muss seinen ausländischen Führerschein spätestens nach sechs Monaten gegen einen deutschen umtauschen.
Wer eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt, hat eine Fahrberechtigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese Führerscheine müssen nicht umgetauscht werden.
Für die Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D1, D1E, D, DE gelten besondere Regelungen. Diese sind im Einzelnen bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erfragen.
Bei Inhabern einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der EU bzw. EWR besteht die Fahrberechtigung sechs Monate ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes.
Ein ordentlicher Wohnsitz wird in der Regel mit der Anmeldung am Wohnort begründet, jedoch spätestens nach 185 Tagen.
Wichtig!
Eine Fahrberechtigung in Deutschland besteht grundsätzlich nur, wenn
- der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Führerscheins in dem jeweiligen Land einen ordentlichen Wohnsitz (mindestens 185 Tage) hatte und
- ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder versagt wurde bzw. das Recht aberkannt wurde, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
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