Hauptwohnung eines Kindes ändern
Umzug eines minderjährigen Kindes bei dauerhaft getrennt lebenden Sorgeberechtigten
Leben die Personensorgeberechtigten eines minderjährigen Einwohners dauerhaft getrennt und steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu, ist Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung (Lebensmittelpunkt).
Für eine Änderung der alleinigen oder Hauptwohnung des Kindes bedarf es des Einvernehmens beider sorgeberechtigten Eltern (§§ 1627, 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, ohne dass der sorgeberechtigte Elternteil sich entsprechend mit ummeldet, ist eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts vorzulegen.
Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet wird.
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