Kfz: E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge, Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge (von außen aufladbar) und Brennstoffzellenfahrzeuge kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auf Wunsch ein E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Mit dem Elektromobilitätsgesetz (Emog) hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, bestimmten Fahrzeugen zusätzliche Bevorrechtigungen zu erteilen.
Diese Bevorrechtigungen dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einem E-Kennzeichen versehen sind.
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen, soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben, Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichente kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.
Das zugeteilte E-Kennzeichen wird mit dem Kennbuchstaben 'E' nach der Erkennungsnummer ergänzt. Das E-Kennzeichen kann mit grünen, Saison- und Wechselkennzeichen kombiniert werden. Eine Kombination mit Oldtimerkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen ist nicht erlaubt.
Betroffene Fahrzeugklassen
- M1 und N
- Fahrzeuge der Klasse N2, soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen
(es handelt sich hierbei um elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, die im Bereich Gütertransport eingesetzt werden. Fahrzeugkombinationen sind nicht zulässig) - L3e, L4e, L5e und L7e.
Fahrzeuge aus anderen Staaten
Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge können die Zuteilung einer blauen E-Plakette beantragen. Diese ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeuges anzubringen und wird bei jeder beliebigen Zulassungsstelle auf Antrag gegen Vorlage von ZB I, Übereinstimmungsbescheinigung oder sonstigen zum Nachweis geeigneten Unterlagen, ausgegeben.
Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
Wichtiger Hinweis
Für das Befahren von Umweltzonen ist auch für Elektrofahrzeuge eine Feinstaubplakette erforderlich.
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