Ausländer: EU-Staatsangehörige
Auf Grundlage der Europäischen Verträge genießen die EU-Staatsangehörigen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU).
Dies gilt sowohl für die "alten" als auch für die "neuen" Beitrittsstaaten und die Staatsangehörigen der EFTA-Staaten. Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen aus Drittstaaten gelten Sondervorschriften. Weitere Informationen hierzu gibt das Ausländer- und Integrationsbüro.
Das bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der EU frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Außerdem wird diesem Personenkreis dadurch das Recht garantiert, selbstständig oder unselbstständig in einem Mitgliedstaat der EU tätig zu sein also einer Beschäftigung nachzugehen.
Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, erhalten ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Auf Antrag stellt die Ausländerbehörde bei den Personen, die die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht erfüllen, eine Daueraufenthaltskarte (Familienangehörigen von EU-Staatsangehörigen) bzw. eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht (EU-Staatsangehörige) aus.
In besonderen Fällen können EU-Staatsangehörige auch schon vor Ablauf von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Weitere Informationen hierzu gibt die Ausländerbehörde.
Vorsprache bitte nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
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Telefon: 0212 / 290-2289
Telefax: 0212 / 290-2288E-Mail: ala@solingen.de
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