Ausländer: Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht entschieden werden kann.
Eine solche Bescheinigung wird nach § 81 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dem Antragsteller ausgestellt, der einen Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellt. Für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Fiktionsbescheinigung wird zwingend ein Termin benötigt.
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