Ausländer: Reiseausweis
Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Es darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Als zumutbar gilt es insbesondere,
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,
- an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die
- Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates
- nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden sowie
- die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht.
Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.
Die Prüfung kann ausschließlich durch das Ausländer- und Integrationsbüros unter Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.
Der Reiseausweis für Ausländer wird als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt. Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal 1 Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).
Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.
Die Beantragung kann nur persönlich erfolgen. Bitte vereinbaren Sie hierzu unbedingt einen Termin.
Kontakt
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