Hunde: Maulkorb- und Leinenbefreiung
Erlaubnispflichtige Hunde unterliegen der Maulkorb- und verschärften Anleinpflicht.
Wann und wo muss ein erlaubnispflichtiger Hund mit einem Maulkorb gesichert und an einer Leine geführt werden?
- Außerhalb befriedeten Besitztums, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen erlaubnispflichtige Hunde an einer reißfesten Leine, welche nicht länger als 1,5 Meter sein sollte, geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb (Gittermaulkorb) tragen.
- In ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen erlaubnispflichtige Hunde unangeleint geführt werden, müssen jedoch mit Maulkorb gesichert sein.
- erlaubnispflichtige Hunde dürfen bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats ohne Maulkorb geführt werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein erlaubnispflichtiger Hund von der Maulkorb- und/oder Leinepflicht befreit werden?
- die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung muss schriftlich beim Veterinäramt beantragt werden.
- bei Hunden, die das zweite Lebensjahr vollendet haben:
der Halter/die Halterin muss durch die Vorführung des Hundes bei einer amtstierärztlichen Verhaltensprüfung bei einem Veterinäramt in NRW bzw. einer Verhaltensprüfung bei einer sachverständigen, vom Ministerium zugelassenen, Stelle (nur bei Hunden bestimmter Rasse) nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. - bei Hunden bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres:
Nachweis der regelmäßigen - mindestens alle zwei Wochen erfolgenden - Teilnahme an einem Junghundekurs bei einer Hundeschule, deren Verhaltensprüfungen für Hunde gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW anerkannt ist.
Die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung erfolgt in diesem Fall befristet.
Nach Vollendung des zweiten Lebensjahres muss der Hund nach Beantragung der unbefristeten Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung bei einer amtstierärztlichen Verhaltensprüfung bei einem Veterinäramt in NRW bzw. einer Verhaltensprüfung bei einer sachverständigen, vom Ministerium zugelassenen, Stelle (nur bei Hunden bestimmter Rasse) vorgeführt werden.
Im Einzelfall gefährliche Hunde erhalten keine Maulkorb- und Leinenbefreiung.
Wie läuft eine amtstierärztliche Verhaltensprüfung ab?
Bei der Verhaltensprüfung wird zunächst die Unterordnung, die Leinenführigkeit des Hundes und ggf. die Freifolge bei Fuß getestet. Ferner wird das Verhalten des Hundes in Stress- und nachgestellten Alltagssituationen überprüft.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (BVLA).
Downloads
- Antrag auf Maulkorb- und Leinenbefreiung
(PDF 14 KB) - Merkblatt mit weiteren Informationen
(PDF 145 KB)
Weiterführende Informationen
- Liste der Sachverständigen für Hunde bestimmter Rassen (Sachkundeprüfung und Verhaltensprüfung)
Link zum Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Kontakt
-
Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Telefon: 0212 / 290-2581
Telefax: 0212 / 290-2594E-Mail: veterinaeramt@solingen.de
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