Belehrung nach Infektionsschutzgesetz - Gültigkeit der Bescheinigung
Nach einer Erstbelehrung muss innerhalb von drei Monaten eine Tätigkeit aufgenommen werden. Sonst verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
- Innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung erfolgt eine erste Folgebelehrung durch den Arbeitgeber.
(Dokumentation auf der Rückseite der Bescheinigung).
Das gilt auch dann, wenn nach der ersten Folgebelehrung keine Berufstätigkeit ausgeübt wird. - Folgebelehrungen müssen alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen. Das muss auf der Rückseite der Bescheinigung dokumentiert werden.
- Selbstständigkeit:
Der Stadtdienst Gesundheit führt die Erstbelehrung durch und händigt die Bescheinigung aus. Alle weiteren Informationen erhalten Sie beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Lebensmittelüberwachung).
Downloads
- Informationen zur Belehrung
(PDF 50 KB)
Weiterführende Informationen
Kontakt
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Infektionsschutz und Umwelthygiene
Telefon: 0212 / 290-2513
Telefax: 0212 / 290-2730E-Mail: umwelthygiene@solingen.de
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Walter-Scheel-Platz 3
42651 Solingen
Zimmer 1.008geöffnet / erreichbar:
nach Vereinbarung -
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