Abfälle: Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung
Wer gewerbsmäßig Leistungen im Rahmen der Abfallentsorgung (Sammlung, Transport, Verwertung, Beseitigung, Lagerung) vermitteln will, bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde (Maklergenehmigung).
Die abfallrechtliche Vorschrift regelt die Genehmigungspflicht für die Abfallmakler von gefährlichen Abfällen.
Dies sind juristische Personen, die Leistungen im Bereich der Abfallentsorgung vermitteln, ohne selbst Besitzer des Abfalls zu sein. Sie handeln gewerbsmäßig und gewinnorientiert auf Honorar- bzw. Provisionsbasis oder Vollvermittlung (vollständige Rechnungsübernahme).
Die Vermittlung kann alle denkbaren Entsorgungsleistungen zum Gegenstand haben: Sammlung, Transport, Verwertung, Beseitigung, Lagerung sowie beliebige Kombinationen von diesen bis hin zur Vollentsorgung. Die Vermittler übernehmen keinerlei juristische Verantwortung für den Abfall, sind auch keine Beteiligten im Entsorgungsprozess des Abfallrechts.
Das Verfahren zur Antragstellung, Erteilung der Genehmigung sowie Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt analog zu einem Transportgenehmigungsverfahren. Die Maklergenehmigung kann mit Auflagen und Einschränkungen versehen werden, das Hauptkriterium ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hierzu gehört außer dem polizeilichen Führungszeugnis auch der Nachweis der kaufmännischen und technischen Eignung.
Ferner regelt hier der Gesetzgeber die optionale Genehmigungspflicht für Beförderer und Einsammler von gefährlichen Abfällen. Das Zulassungsverfahren erfolgt dann nach den oben beschriebenen Kriterien.
Grundsätzlich haben Abfallmakler sowie Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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